Satzung des Vereins
"Information für alle e.V."
Vereinssatzung für den Verein
„Information für alle - Verein zur Förderung der Nutzung
elektronisch gespeicherter Informationen"
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Information für alle - Verein zur Förderung der Nutzung elektronisch gespeicherter Informationen".
Der Verein hat seinen Sitz in Wilhelmshaven.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wilhelmshaven einzutragen. Er führt nach der Eintragung den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung".
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung durch die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen, um einen allgemein zugänglichen Zugriff auf elektronisch gespeicherte Informationen zu ermöglichen. Hierzu zählen:
· die Beschaffung von Hardware und Software, ihre Installation in geeigneten Räumlichkeiten sowie die Beratung der Informationssuchenden,
· die Einrichtung, der Betrieb, die Pflege und die Anpassungen an neuere Entwicklungen einer stationär nutzbaren Informationsvermittlungsstelle vorrangig in der Stadtbücherei Wilhelmshaven sowie
· die Installation und die Pflege einer Online-Zugriffsmöglichkeit auf lokal gespeicherte Daten der Informationsvermittlungsstelle (z.B. Bibliothekskatalog, CD-ROMs, Stadtinfo-System).
Der Verein pflegt Kontakte zu Bildungseinrichtungen, Behörden, kulturellen Einrichtungen und gesellschaftlichen Gruppierungen, deren Aktivitäten der Verwirklichung des Satzungszwecks des Vereins förderlich sind.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennen. Der Aufnahmeantrag hat den Namen, das Alter und die Wohnung des Bewerbers zu enthalten. Minderjährige und sonst beschränkt geschäftsfähige Personen bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters; sie hat den Vermerk zu enthalten, daß der Gewaltunterworfene sämtliche Mitgliederrechte und -pflichten persönlich ausüben, bzw. erfüllen kann. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Kalendermonat zum 30.06. und 31.12. zulässig.
Die Mitgliedschaft endet außerdem
· durch Tod
· durch Ausschluss.
Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es die Interessen des Vereines schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Außerdem kann eine Mitgliedschaft zum 01.07. eines Jahres enden, wenn der Beitrag des Vorjahres zu diesem Zeitpunkt nicht bezahlt ist.
Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich mitgeteilt werden.
§5 Geschäftsjahr, Beiträge
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vereinsbeitrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres zu begleichen. Erfolgt der Eintritt eines Neumitgliedes während des laufenden Kalenderjahres, so ist der Vereinsbeitrag anteilig für die vollen Monate des verbleibenden Kalenderjahres zu entrichten.
Die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
· die Mitgliederversammlung
· der Vorstand.
§7 Der Vorstand
Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus sieben vollgeschäftsfähigen Mitgliedern:
· der/dem Vorsitzenden,
· zwei Stellvertreter/innen,
· der/dem Schatzmeister/in,
· der/dem Schriftführer/in,
· zwei Beisitzer/innen.
Ein Mitglied des Vorstandes sollte ein/e Vertreter/in des Kulturdezernats der Stadt Wilhelmshaven sein.
Die Mitglieder des Vorstandes werden, jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihr Amt dauert fort bis zur Durchführung der Neuwahl. Verschiedene Vereinsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes verteilen unter sich die Aufgaben im Vorstand. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende/n und einem weiteren Mitglied des Vorstandes gemeinsam vertreten.
§8 Aufgabenbereich des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
d) Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
e) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
f) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
g) Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins
Der Vorstand ist verpflichtet, Protokolle der Vorstandssitzungen abzufassen. Diese sind auf Antrag der Mitgliederversammlung auf der nächstfolgenden Versammlung unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Einsicht vorzulegen.
§9 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Ihrer Beschlußfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder und Widerruf der Vorstandsbestellung,
b) Satzungsänderungen,
c) Bestimmung der Beiträge,
d) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses,
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über den Voranschlag,
g) Erteilung von Richtlinien für die Geschäftsführung des Vorstandes,
h) Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand zu seiner Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt,
i) Auflösung des Vereins.
§10 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen :
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,
b) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten,
c) wenn die Berufung von 1/10 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
§11 Form der Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) genau bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen sind. Minderjährige unter 16 Jahren und sonstige beschränkt geschäftsfähige Personen haben kein Stimmrecht.
§12 Beschlussfassung
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei mindestens 50% der aktiven Vereinsmitglieder anwesend sein muss. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen erforderlich, mindestens aber 50% der aktiven Vereinsmitglieder.
2. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wilhelmshaven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Kultur, Bildung und Erziehung zu verwenden hat.
Stadtbücherei
Wilhelmshaven
Virchowstr. 29
26382 Wilhelmshaven
Tel. 04421 / 16-1667
Letzte Änderung : 20.12.2005